1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Käufers, d.h. dass Gefahrübergang – auch bei frachtfreier Lieferung – mit Übergabe an den Spediteur/Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers erfolgt. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Käufers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung – gehen zu Lasten des Käufers.
2.Wir nehmen Transport – und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht zurück, ausgenommen sind Paletten. Der Käufer hat für die Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Nimmt der Käufer die Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. Avisierung des Versandes nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die Löw Energy Systems e.K. nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich oder wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert, dann ist Löw Energy Systems e.K. ebenfalls berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Käufers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Auch geht die Gefahr mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller in Abnahmeverzug gerät, insbesondere erklärt, er würde den Liefergegenstand nicht annehmen, auch dann geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
4. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
VII. Gewährleistung/Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Käufer hat die Vertragsgemässheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenzeugnisse zu prüfen. Die Pflicht des Käufers zur Untersuchung der gelieferten Ware besteht auch dann, wenn Ausfallmuster übersandt worden sind. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Produktionsreiferklärung auf den Käufer über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das gleiche gilt für alle Freigabeerklärungen des Käufers zur weiteren Herstellung.
3. Bei Aufträgen ohne Ausfallmuster muss vom Kunden auch Ware akzeptiert werden, wenn Abweichungen in Farbe, Qualität, Größe und Druckstand vorliegen.
4. Beanstandungen haben innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Versand der Sendung zu erfolgen. Spätere Reklamationen können nicht berücksichtigt werden.
5. Mängel eines Teiles der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Käufer ohne Interesse ist.
6. Unfrei zugesandte Sendungen werden generell nicht angenommen. Abgelehnte Reklamationen können auf Wunsch unfrei zurückgesandt werden. Berechtigter Reklamationsersatz wird frei Haus geliefert.
7. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teils der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist.
8. Löw Energy Systems e.K. hat zunächst das Recht zur Nacherfüllung/Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nacherfüllung erfolgt durch Beseitigung des Mangels. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht auf Grund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind. Im Falle verzögerter oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Eine weitergehende Gewährleistung und Schadenshaltung insbesondere bei Fehlschlagen der Nachbesserung wegen Verzuges oder Schlechterfüllung der Nachbesserungspflichten sowie für Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.
9.Beanstandet der Käufer die Lieferung, so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht werden, Geschieht dies doch, ist die Beanstandung gegenstandslos.
10.Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des von Löw Energy Systems e.K. beschafften Materiales haftet Löw Energy Systems e.K. nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Lieferanten. In einem solchen Fall ist Löw Energy Systems e.K. von seiner Haftung befreit, wenn er seine Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Käufer abtritt.
11. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller gegen Berechnung auf Wunsch von Löw Energy Systems e.K. zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.
12. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. In diesem Falle gelten die gesetzlichen Regelungen.
13. Von Löw Energy Systems e.K. infolge Unleserlichkeit des Manuskriptes nicht verschuldete oder in Abweichung von den Druckvorlagen erforderliche Abänderungen werden nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung übernimmt Löw Energy Systems e.K. keine Gewähr.
14. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. (außer zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch Löw Energy Systems e.K. - nach vorheriger Verständigung von Löw Energy Systems e.K.)
15.Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
16. Technische und/oder gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben behalten wir uns vor. Dasselbe gilt für den Fall von Abweichungen im Material/Maß/Gewicht/Farbe/Struktur/Konstruktion, Position und/oder Modelltyp – auch wenn dies durch den Hersteller bzw. unseren Vorlieferanten erfolgt. Wird keine erhebliche Änderung vorgenommen und die Änderung bzw. Abweichung für den Auftraggeber zumutbar, kann dieser keine Rechte (Gewährleistungs- oder sonstige Ansprüche) aus der Abweichung bzw. Änderung herleiten
17. Druck wird nach den Farbskala-Vorgaben (HKS/Pantone) des Kunden umgesetzt. Die Farbwirkung kann abhängig von dem bedruckten Material schwanken und berechtigt nicht zur Mängelrügen. Andruckmuster können auf schriftliche Bestellung gegen Berechnung des Einrichtungsaufwandes erstellt werden. Druckfreigaben werden ausschließlich in schriftlicher Form akzeptiert. Es wird vorausgesetzt, dass der Unterzeichnende befugt ist, im Namen des Bestellers Aufträge zu erteilen. Der Besteller haftet für übersehene Druckfehler, die in dem von ihm freigegebenen Andruck enthalten sind. Geringe Schwankungen des Druckstandes sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen.
18. Liegen seitens des Bestellers keine Druckvorschriften vor, wird der Druck bzgl. der Druckgröße und/oder Plazierung bestmöglich nach unserem Ermessen ausgeführt.
19. Geschweißte Artikel: Technisch nicht vermeidbare Abweichungen (plus/minus 10%) der Stärke sowie des Formates sind handelsüblich und können als Grund zu einer Beanstandung nicht anerkannt werden. Eine Haftung für die Eignung der Folien für bestimmte Verwendungszwecke ist ausgeschlossen. Genähte Artikel: Bei ledernen Artikeln sind Abweichungen, die auf Eigenschaften des Naturproduktes Leder zurückzuführen sind, kein Grund zur Reklamation. Zu diesen Eigenschaften zählen z.B. unterschiedliches Narbenbild und naturbedingte Merkmale wie Mastfalten, Hornstöße, Vernarbungen. Aus diesem Grund können auch Farbschwankungen innerhalb einer Haut sowie von Haut zu Haut auftreten. Prägungen lassen sich nicht gleichmäßig garantieren. Darüber hinaus handelt es sich bei genähten Artikeln um Handarbeit, wobei Schwankungen in der Verarbeitung auftreten können, z.B. hinsichtlich der Nähte und der Formate.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhalten des Käufers, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dieses einen Rücktritt vom Vertrage dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den uns vom Käufer geschuldeten Beträgen zu verrechnen.
2. Der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind vom Käufer auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/oder zu verwenden, so lange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrunde (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.
Die Einziehungsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Käufer auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzuges im Wege des Factoring befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Factors begründet, die Gegenleistung im Höhe der Forderungen so lange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Falle von uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sache verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inklusive der MWST) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.
Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit den anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der MWST) zu den anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung.
Ist die Sache des Käufers der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind der Käufer und wir uns einig, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Käufer für uns.
5. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
IX. Urheberrecht
1. Hat Löw Energy Systems e.K. nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden.
Löw Energy Systems e.K. wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat Löw Energy Systems e.K. von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten.
Wird diesem die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Löw Energy Systems e.K. – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte Löw Energy Systems e.K. durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
2. Löw Energy Systems e.K. überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
3. Löw Energy Systems e.K. stehen die Urheber- und ggf. gewerbliche Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Werkzeuge und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.
X. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist unser Firmensitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und/oder Geschäftssitz zu verklagen.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren, nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentlichen Änderungen des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.
Löw Energy Systems e.K. im März 2008